Statuten der FDP.Die Liberalen Aargau

Art. 1   Name und Sitz

1 Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Aargau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.

2 Er gehört der schweizerischen FDP.Die Liberalen an.

 

Art. 2   Zweck

1 Die FDP.Die Liberalen Aargau strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an. Ihr Zweck ist es, eine Politik zu betreiben, welche die Grundrechte achtet und fördert, die Freiheit des Einzelnen stärkt, auf Selbstverantwortung, Eigeninitiative sowie Solidarität setzt und den Föderalismus achtet.

2 Die Politik der FDP.Die Liberalen Aargau richtet sich an den Werten Freiheit, Gemeinsinn und Fortschritt aus.

 

Art. 3   Mitgliedschaft

1 Mitglieder sind alle Personen, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und im Kanton Aargau einer Ortspartei, einer freisinnigen Frauengruppe, einer Jungfreisinnigen Gruppe oder als Direktmitglied einer Bezirkspartei angehören.

2 Die FDP.Die Liberalen Aargau kann Personen oder andere nahestehende Organisationen, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und nicht einer der in Abs. 1 erwähnten Parteien oder Gruppen angehören, als Direktmitglieder aufnehmen.

3 Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP.Die Liberalen zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der FDP.Die Liberalen Aargau sein.

4 Die Bezirks- und die Ortsparteien tragen Mutationen innerhalb ihres Mitgliederbestandes umgehend in der Datenbank schweizerischen FDP.Die Liberalen nach.

 

Art. 4 Sympathisantinnen und Sympathisanten

1 Sympathisantinnen und Sympathisanten sind Personen, die ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, die aber nicht Mitglieder der Partei sind.

 

Art. 5 Ausschluss

1 Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen aus der FDP.Die Liberalen Aargau ausgeschlossen werden. Die Geschäftsleitung fällt den Ausschlussentscheid.

2 Das Mitglied kann den Entscheid an den Parteitag weiterziehen.

 

Art. 6   Parteiorganisation

1 Organe der FDP.Die Liberalen Aargau sind:

  • Parteitag
  • Geschäftsleitung
  • Geschäftsleitungsausschuss
  • Grossratsfraktion

2 Stabsstellen sind:

  • Bezirks- und Ortsparteipräsidentenkonferenz
  • Bezirksparteipräsidentenkonferenz
  • Ressorts
  • Partei- und Fraktionssekretariat

3 Vertretungen sind:

  • Eidgenössische Delegierte
  • Mitglieder von ständigen Ausschüssen der schweizerischen FDP.Die Liberalen

4 Alle Zusammenkünfte könne auch im virtuellen Raum stattfinden. Sofern Abstimmungen erfolgen, ist die Sicherheit des Abstimmungsprozesses zu gewährleisten. 

 

Art. 7 Parteitag

1 Zum Parteitag hat grundsätzlich jedermann Zutritt. Die Geschäftsleitung kann Abweichungen beschliessen.

2 In der Regel sind alle am Parteitag anwesenden Parteimitglieder stimmberechtigt.

3 Die Geschäftsleitung kann das Delegiertenstimmrecht im Voraus beschliessen.

4 Delegierte sind:

  • die Mitglieder der Geschäftsleitung
  • die Bezirksdelegierten

5 Jede Delegierte und jeder Delegierte hat eine Stimme.

6 Jede Bezirkspartei hat Anspruch auf fünf Delegierte plus fünfmal so viele Delegierte, wie sie eigene Grossratsmitglieder zählt.

Die Bezirksparteien regeln die Verteilung der Delegiertenstimmen.

Der Parteitag wird einberufen auf Beschluss der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von zwei Bezirksparteien. Der Parteitag kann grundsätzlich nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können die Traktandenliste erweitern.

Bei Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

10 Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute, ab dem 2. Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

11 Auf Beschluss der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.

12 Insbesondere hat der Parteitag folgende Aufgaben:

  • Erlass und Änderung der Parteistatuten
  • Genehmigung des Parteiprogrammes
  • Stellungnahme zu wichtigen kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen
  • Beschlussfassung über die Wahlvorschläge für die im Kanton als Wahlkreis zu treffenden Volkswahlen
  • Lancierung von Volksinitiativen
  • Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung, soweit diese ihr nicht von Amtes wegen angehören
  • Wahl der Parteipräsidentin oder des Parteipräsidenten der FDP.Die Liberalen Aargau
  • Wahl der eidgenössischen Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nicht gemäss Statuten der schweizerischen FDP.Die Liberalen von Amtes wegen bestimmt sind
  • Entscheid über Beschwerden gegen Ausschluss-Entscheide der Geschäftsleitung

 

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Der Geschäftsleitung gehören mit Stimmrecht an:

  • Parteipräsidentin oder Parteipräsident
  • zwei Parteivizepräsidentinnen oder Parteivizepräsidenten
  • Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksparteien
  • Präsidentin oder Präsident der Grossratsfraktion
  • Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Grossratsfraktion
  • Leiterin oder Leiter des Ressorts Wahlkampf und Strategie
  • Ressortvorsitzende, die von der Grossratsfraktion ernannt werden
  • Ressortvorsitzende, die von der Geschäftsleitung ernannt werden
  • Finanzchefin oder Finanzchef
  • Präsidentin oder Präsident des FORUM AARGAU
  • Mitglieder der Bundesversammlung der FDP.Die Liberalen Aargau
  • Mitglieder des Regierungsrates der FDP.Die Liberalen Aargau
  • eine Vertretung der FDP Frauen Aargau
  • eine Vertretung der Jungfreisinnigen Aargau
  • eine Vertretung der FDP Seniorinnen und Senioren Aargau
  • Höchstens drei weitere vom Parteitag gewählte Mitglieder
  • Geschäftsführer oder Geschäftsführerin mit beratender Stimme

2 Mit Ausnahme der Parteipräsidentin oder des Parteipräsidenten und der von der Grossratsfraktion ernannten Mitglieder konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

3 Die Geschäftsleitung wird von der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern einberufen.

4 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der FDP.Die Liberalen Aargau
  • Begleitung der kantonalen Politik
  • Durchsetzung des Parteiprogrammes
  • Vertretung der Partei nach aussen, wobei die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident, ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer je kollektiv zeichnen
  • Vorbereitung aller Geschäfte, die an den Parteitag zur Beschlussfassung gehen
  • Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen, soweit diese nicht dem Parteitag unterbreitet werden
  • Ausarbeitung von wichtigen Vernehmlassungen und anderen Stellungnahmen
  • Vorbereitung und Koordination kantonaler und eidgenössischer Wahlen
  • Einsetzung und Auflösung von Ressorts
  • Wahl der beiden Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten der Partei
  • Wahl der Finanzchefin oder des Finanzchefs
  • Wahl der Ressortvorsitzenden, soweit diese nicht von der Grossratsfraktion bestimmt werden
  • Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Festlegung der Stellenbeschreibung
  • Nomination der Mitglieder von ständigen Ausschüssen der schweizerischen FDP.Die Liberalen
  • Bestimmung von zwei Rechnungsprüfenden und deren Stellvertretungen
  • Genehmigung von Budget und Rechnung der FDP.Die Liberalen Aargau
  • Förderung der Aktivitäten der Parteiinstanzen der FDP.Die Liberalen Aargau, der Bezirks- und Ortsparteien sowie der FDP Frauen Aargau, der Jungfreisinnigen Aargau und der FDP Seniorinnen und Senioren Aargau
  • Festsetzung der Jahresbeiträge der Bezirksparteien und der Direktmitglieder
  • Aufnahme und Ausschluss von Direktmitgliedern

5 Die Geschäftsleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.

 

Art. 9 Geschäftsleitungsausschuss

1 Dem Geschäftsleitungsausschuss gehören mit Stimmrecht an:

  • die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident,
  • die beiden Parteivizepräsidentinnen bzw. Parteivizepräsidenten
  • die Fraktionspräsidentin bzw. der Fraktionspräsident,
  • die Fraktionsvizepräsidentin bzw. der Fraktionsvizepräsident

2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat beratende Stimme. Die Geschäftsleitung kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer ad personam dauerhaft das Stimmrecht in der Geschäftsleitung und/oder im Geschäftsleitungsausschuss erteilen.

3 Der Geschäftsleitungsausschuss kann für die Behandlung einzelner Geschäfte weitere Personen mit beratender Funktion beiziehen.

4 Der Geschäftsleitungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte sowie Vollzug der Beschlüsse von Parteitag und Geschäftsleitung
  • Erlass eines Personalreglementes
  • Vorbereitung der Geschäftsleitungssitzungen
  • Erledigung von dringenden Aufgaben im Interesse der Partei, die keinen Aufschub zulassen

5 Er trägt insbesondere auch die Verantwortung für:

  • die mittel- und langfristige Strategie der Partei
  • die Vorbereitung der Wahlgeschäfte
  • die Personalrekrutierung
  • die Gesamtkommunikation sowie die Programmarbeit der Partei

6 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident orientiert die Geschäftsleitung regelmässig über die vom Geschäftsleitungsausschuss behandelten Geschäfte.

 

Art. 10   Grossratsfraktion

1 Die Grossratsfraktion vertritt die freisinnig-liberale Politik im Grossen Rat des Kantons Aargau. Die Fraktion organisiert sich selbst und wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Geschäftsleitung gemäss Art. 8.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Grossratsfraktion orientiert die Geschäftsleitung regelmässig über wichtige, in der Fraktion behandelte Geschäfte

 

Art. 11   Präsidienkonferenzen

1 Die Bezirks- und Ortsparteipräsidienkonferenz sowie die Bezirksparteipräsidienkonferenz befassen sich mit politischen, organisatorischen und administrativen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit kantonalen und eidgenössischen Wahlen.

2 Sie werden vom Geschäftsleitungsausschuss nach Bedarf einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident der FDP.Die Liberalen Aargau führt den Vorsitz.

 

Art. 12   Ressorts

1 Ressorts sind Stabsstellen der Geschäftsleitung und der Fraktion.

2 Pro Departement des Regierungsrates besteht ein Ressort, dessen Vorsitzende oder Vorsitzender von der Grossratsfraktion gewählt wird.

3 Für Wahlkampf und Strategie besteht ein Ressort, dessen Vorsitzende oder Vorsitzender von der Geschäftsleitung gewählt wird.

4 Die Bildung weiterer Ressorts wird von der Geschäftsleitung beschlossen, die auch die Vorsitzenden wählt.

5 Im Übrigen konstituieren sich die Ressorts selbst.

6 Die Ressorts

  • arbeiten Vorschläge für die Geschäftsleitung und die Grossratsfraktion aus
  • erstellen Vernehmlassungsentwürfe für die Geschäftsleitung
  • regen parlamentarische Vorstösse an

 

Art. 13   Geschäftsstelle

1 Zur Erledigung aller erforderlichen Arbeiten gemäss Stellenbeschreibung unterhält die Partei eine ständige Geschäftsstelle, welche auch das Partei- und Fraktionssekretariat führt.

 

Art. 14   Mitglieder der Delegiertenversammlung der schweizerischen FDP.Die Liberalen

1 Der Parteitag wählt die durch die schweizerische FDP.Die Liberalen bestimmte Anzahl eidgenössischer Delegierter und eine gleiche Zahl Ersatzdelegierter mit Ausnahme der gemäss Statuten der schweizerischen FDP.Die Liberalen von Amtes wegen bestimmten Delegierten.

2 Die Delegierten vertreten die FDP.Die Liberalen Aargau an der Delegiertenversammlung der schweizerischen FDP.Die Liberalen. Sie stimmen ohne Stimmzwang ab.

3 Für die gewählten Delegierten ist eine Teilnahme an der Delegiertenversammlung grundsätzlich obligatorisch. Bei Verhinderung an der Teilnahme sind die Delegierten verpflichtet, ihre Ersatzdelegierte oder ihren Ersatzdelegierten aufzubieten.

4 Die FDP.Die Liberalen Aargau organisiert vor der eidgenössischen Delegiertenversammlung in der Regel eine Informationsveranstaltung über die anstehenden Traktanden.

 

Art. 15   Mitglieder von ständigen Ausschüssen der schweizerischen FDP.Die Liberalen

1 Die Mitglieder von ständigen Ausschüssen der schweizerischen FDP.Die Liberalen werden durch die Geschäftsleitung FDP.Die Liberalen Aargau nominiert.

2 Die Mitglieder informieren die Geschäftsstelle der FDP.Die Liberalen Aargau regelmässig über die laufenden Tätigkeiten.

 

Art. 16   Struktur

1 Die FDP.Die Liberalen Aargau ist in elf Bezirksparteien gegliedert.

2 Die Bezirksparteien bestehen aus Ortsparteien, regionalen Gruppen der FDP Frauen, regionalen Gruppen der Jungfreisinnigen und anderen nahestehenden Organisationen.

3 In Gemeinden ohne Ortsparteien vertreten Vertrauensleute die freisinnig-liberalen Interessen.

 

Art. 17   Bezirksparteien

1 Die Bezirksparteien organisieren sich selbständig.

2 Die Bezirksparteien

  • vertreten die freisinnig-liberale Politik auf Bezirksebene
  • erhalten und fördern die Parteiorganisation in den Bezirken und Gemeinden
  • bereiten die Wahlen in den Bezirken vor
  • begleiten die kommunalen Wahlen in den Bezirken

3 Die Bezirksparteien können dem Geschäftsleitungsausschuss, der Geschäftsleitung und dem Parteitag Anträge stellen.

 

Art. 18  Ortsparteien

1 Die Ortsparteien organisieren sich selbständig.

2 Die Ortsparteien

  • begleiten die freisinnig-liberale Politik auf Gemeindeebene
  • erhalten und fördern die kommunale Parteiorganisation
  • bereiten die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden vor

3 Die Ortsparteien können dem Geschäftsleitungsausschuss, der Geschäftsleitung und dem Parteitag Anträge stellen.

4 In Ortschaften ohne Ortspartei stehen die Vertrauensleute in den Rechten und Pflichten der Ortsparteipräsidentinnen oder Ortsparteipräsidenten.

5 Wo wegen der örtlichen Verhältnisse keine Ortsparteien bestehen oder zustande kommen, können Freisinnige aus verschiedenen benachbarten Gemeinden eine gemeindeübergreifende Partei bilden, die einer Ortspartei gleichgestellt ist.

 

Art. 19   FDP Frauen

1 Die FDP Frauen organisieren sich selbständig.

2 Die FDP Frauen

  • informieren ihre Mitglieder über die freisinnig-liberale Politik
  • vertreten die freisinnig-liberale Haltung und Meinung in kantonalen und eidgenössischen Dachorganisationen
  • arbeiten bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeinde, Bezirk und Kanton mit

3 Die FDP Frauen können dem Geschäftsleitungsausschuss, der Geschäftsleitung und dem Parteitag Anträge stellen.

 

Art. 20   Jungfreisinnige

1 Die Jungfreisinnigen organisieren sich selbständig.

2 Die Jungfreisinnigen

  • informieren die junge Generation über freisinnige Politik
  • vertreten die freisinnige Haltung und Meinung in ihren Organisationen
  • arbeiten bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeinde, Bezirk und Kanton mit

3 Die Jungfreisinnigen können dem Geschäftsleitungsausschuss, der Geschäftsleitung und dem Parteitag Antrag stellen.

 

Art. 21   FDP Seniorinnen und Senioren

1 Die Partei kann Gruppierungen der Seniorinnen und Senioren gründen oder als selbständige Organisationen unterstützen.

2 Die FDP Seniorinnen und Senioren

  • informieren ihre Mitglieder über die freisinnig-liberale Politik
  • vertreten die freisinnig-liberale Haltung und Meinung in kantonalen und eidgenössischen Dachorganisationen
  • arbeiten bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeinde, Kanton und Bezirk mit

3 Die FDP Seniorinnen und Senioren können dem Geschäftsleitungsausschuss, der Geschäftsleitung und dem Parteitag Anträge stellen.

 

Art. 22   FORUM AARGAU

1 Das FORUM AARGAU organisiert sich selbständig.

2 Das FORUM AARGAU hat folgenden Zweck:

  • Bereitstellung finanzieller Mittel für Aktivitäten der FDP.Die Liberalen Aargau zur Durchsetzung einer bürgerlichen, mittelstandsorientierten Politik (Jahresbeitrag).
  • Teilnahme an der politischen Meinungsbildung (Mitgliederumfragen/-vernehmlassungen).
  • Gedanken- und Informationsaustausch durch direkte Kontakte unter den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern aus Industrie, Gewerbe, Politik und Verwaltung.

3 Das FORUM AARGAU kann dem Geschäftsleitungsausschuss, der Geschäftsleitung und dem Parteitag Antrag stellen.

Art. 23    Amtsdauer

1 Die Amtsdauer für alle Parteiämter der FDP.Die Liberalen Aargau, mit Ausnahme der Rechnungsprüfenden, beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen des Grossen Rates. Neuwahlen für die Parteiämter sind innerhalb des ersten Jahres nach den Grossratswahlen durchzuführen.

2 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident der FDP.Die Liberalen Aargau kann für höchstens zwei aufeinanderfolgende ganze Perioden gewählt werden. Angebrochene Perioden zählen nicht.

 

Art. 24   Finanzierung

1 Die Partei beschafft ihre Finanzmittel durch:

  • Beiträge der Bezirksparteien und der Direktmitglieder
  • Mandatsbeiträge von Behörden- und leitenden Verwaltungsmitgliedern
  • Beiträge aus dem FORUM AARGAU
  • Gönnerbeiträge
  • Spenden

2 Die Jahresrechnung wird jährlich durch zwei Rechnungsprüfende auf ihre Richtigkeit kontrolliert.

 

Art. 25   Haftung

1 Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.

 

Art. 26   Schlussbestimmungen

1 Die Revision dieser Statuten kann von der Geschäftsleitung oder von einer Bezirkspartei beantragt werden.

2 Die Statuten treten mit der Annahme durch den Parteitag in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 31. Oktober 2001 mit den seitherigen Änderungen.

3 Beschlossen durch den Parteitag vom 11. Mai 2021 in Aarau.

 

FDP.Die Liberalen Aargau
 

Lukas Pfisterer, Präsident                          Stefan Huwyler, Geschäftsführer